Bartmeise

Statuten

STATUTEN
Natur- und Vogelschutzclub Bözberg

1. Name, Sitz und Zweck

1.1. Name

Unter dem Namen «Natur- und Vogelschutzclub Bözberg» (NVSC Bözberg) besteht für die Region Bözberg ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB.

1.2. Tätigkeitsgebiet

Der NVSC Bözberg ist auf dem Bözberg und in den angrenzenden Gebieten tätig.

1.3. Sitz

Das Vereinsdomizil befindet sich in der Gemeinde Bözberg.

1.4. Zweck

Der NVSC Bözberg bezweckt die Förderung des Natur- und Umweltschutzes. Er bemüht sich um die Erhaltung resp. Wiederherstellung einer gesunden und naturnahen Umwelt und den Schutz gefährdeter Lebensräume, Pflanzen- und Tierarten.

Neben der Erforschung der Bözberger Flora und Fauna widmet sich der NVSC der Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere auch der Jugend, über die Belange des Natur- und Umweltschutzes.
Um den Zusammenhalt unter den Mitgliedern zu stärken, wird die Geselligkeit gepflegt. Ausserdem sorgt der NVSC Bözberg für die Vertretung seiner Anliegen bei den Behörden und steht diesen mit Rat und Tat zur Seite.

Der NVSC Bözberg kann ausgewählte Naturschutzvorhaben auch ausserhalb seines Tätigkeitsgebietes unterstützen (nationaler und internationaler Naturschutz).

1.5. Verbandszugehörigkeit

Der NVSC Bözberg ist ein selbständiger Verein und als Sektion des Verbandes der Aargauischen Natur- und Vogelschutzvereine (Birdlife Aargau) auch Mitglied beim Schweizer Vogelschutz (SVS/Birdlife Schweiz).

2. Mitgliedschaft

2.1. Mitgliederkategorien

Der NVSC Bözberg besteht aus Jugend-, Einzel-. Familien- und Kollektivmitgliedern.
Die Jugendmitgliedschaft endet mit dem 18. Geburtstag.
Als Familienmitglieder gelten die im gleichen Haushalt wohnenden Eltern mit ihren minderjährigen Kindern.

Kollektivmitglieder sind juristische Personen (Vereine, Gesellschaften, Firmen usw.).

2.2. Beitritt

Jedermann, der die Statuten anerkennt. kann mit schriftlicher Beitrittserklärung oder Bezahlung des Jahresbeitrages Mitglied werden.

2.3. Beiträge

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt.
Wer bis zum 30. September neu in den Verein eintritt, hat den vollen Beitrag zu leisten; wer nach dem 1. Oktober eintritt, ist erst vom nächsten Geschäftsjahr an beitragspflichtig.

2.4. Ehrenmitgliedschaft

Wer sich um den NVSC Bözberg und seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

2.5. Austritt

Austretende Mitglieder haben sich schriftlich abzumelden und schulden den vollen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr.
Mitglieder, welche dem Vereinszweck in grober Form zuwiderhandeln oder auf andere Art und Weise die Vereinsinteressen krass verletzen, können durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.

Mitglieder, die ihren Beitrag nicht bezahlen, werden nach erfolgloser Mahnung vom Vorstand ausgeschlossen.

3. Organisation 3.1. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

3.2. Organe

Die Organe des NVSC Bözberg sind a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

3.3. Generalversammlung (GV)

3.3.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 2 Wochen vorher schriftlich mit Traktandenliste eingeladen.

  1. 3.3.2.  An der GV haben Stimmrecht
    a) die Jugendmitglieder nach vollendetem 12. Altersjahr
    b) die Ehren- und Einzelmitglieder
    c) die Angehörigen der Familienmitglieder, sofern sie das 12. Altersjahr vollendet haben
    d) die Kollektivmitglieder mit je 2 Vertretern. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung ist nicht möglich.

  2. 3.3.3.  Der ordentlichen GV sind folgende Traktanden zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen:

    a) Protokoll der letzten GV
    b) Jahresrechnung
    c) Jahresberichte
    d) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten e) Wahl der Rechnungsrevisoren

    f) Budget
    g) Mitgliederbeiträge
    h) Anträge des Vorstandes und der Jugendgruppe i) Anträge der Mitglieder
    k) Statutenrevision

  3. 3.3.4.  Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei unentschiedenem Ausgang hat der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Für Statutenrevisionen ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

3.4. Vorstand

  1. 3.4.1.  Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die folgende Ämter besetzen:

    a) Präsident
    b) Vizepräsident
    c) Kassier
    d) Aktuar
    e) Beisitzer
    Er konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selbst.

  2. 3.4.2.  Der Vorstand und der Präsident werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

  3. 3.4.3.  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und entscheidet über alle nicht der GV vorbehaltenen Geschäfte.

  4. 3.4.4.  Der Vorstand hat eine Ausgabenkompetenz von höchstens Fr. 3000.- im Einzelfall.

  5. 3.4.5.  Für die Vertretung und die rechtsverbindliche Verpflichtung des Vereins ist der Präsident zusammen mit einem Vorstandsmitglied unterschriftsberechtigt.

  6. 3.4.6.  Für einmalige Rückzüge bei der Vereinsbank hat der Kassier eine Kompetenzsumme von höchstens Fr. 2000.-.

3.5. Jugendgruppe

  1. 3.5.1.  Zur Förderung des Jugend-Naturschutzes kann der Verein eine Jugendgruppe führen, für welche die Artikel 3.5.2. bis 3.5.6. gelten.

  2. 3.5.2.  Jugendmitglieder und jugendliche Familienmitglieder können der Jugendgruppe angehören.

  3. 3.5.3.  Der Vorstand bestimmt für die Jugendgruppe einen oder mehrere Leiter, welche für die Organisation geeigneter Anlässe sorgen. Gewisse Veranstaltungen (z.B. Exkursionen. Wanderungen, Arbeitstage) können von der Jugendgruppe mit den übrigen Vereinsmitgliedem gemeinsam durchgeführt werden. Die Jugendmitglieder haben das Recht, an den Anlässen des Vereins teilzunehmen.

  4. 3.5.4.  Die Jugendgruppe hält alljährlich vor der ordentlichen GV ihre Jahreszusammenkunft ab. Sie hat das Recht. Anträge an die GV zu stellen.

  5. 3.5.5.  An der ordentlichen GV wird über die Tätigkeit der Jugendgruppe berichtet.

  6. 3.5.6.  Die Jugendgruppe kann eine eigene Kasse besitzen. Der Vorstand legt in Konsultation mit den Jugendgruppenleitern den Beitrag fest. Die Kontrolle der Kasse erfolgt einmal jährlich durch einen Jugendgruppenleiter sowie den NVSC-Kassier.

3.6. Rechnungsrevisoren

Die GV wählt für die Dauer von sechs Jahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor, welche die Kasse und die Rechnung kontrollieren und zuhanden der GV einen schriftlichen Bericht verfassen. Eine Wiederwahl ist nach frühestens vier Jahren möglich.

3.7. Fachkommissionen

Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Fachkommissionen wählen. In der Regel gehört mindestens ein Vorstandsmitglied der Kommission an. Die Kommissionen legen dem Vorstand periodisch oder auf Verlangen Bericht über ihre Tätigkeiten ab.

3.8. Mitteilungsblatt

Zur Orientierung der Mitglieder kann ein Mitteilungsblatt herausgegeben werden. Neben allgemeinen naturkundlichen Themen, Fragen des Natur- und Umweltschutzes und Unterhaltung beinhaltet es insbesondere auch Vereinsnachrichten.

4. Mittel

4.1. Einnahmen

Die Einnahmen des NVSC Bözberg setzen sich hauptsächlich aus den Mitgliederbeiträgen. Subventionen von Bund, Kanton, Gemeinden und Verbänden. Spenden. Bankzinsen, Entschädigungen für Dienstleistungen und die Ausleihe von Gerätschaften, dem Erlös der Altstoffsammlungen und dem Verkauf von Vogelschutzgeräten zusammen.

4.2. Vermögen und Inventar

Zum Vermögen und Inventar des NVSC Bözberg gehören a) Bargeld
b) Bankkonti und Obligationen
c) Nistkastenpark

d) Zeitschriften und Bücher e) Anschauungsmaterial
f) Stopfpräparate
g) Einrichtungsgegenstände h) Werkzeuge und Maschinen i) Liegenschaften

4.3. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Vereinsmitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen. Die Vereinsorgane dürfen keine Handlungen unternehmen, deren Finanzierung nicht zum Voraus sichergestellt ist.

5. Auflösung und Liquidation

5.1. Auflösung

Die Auflösung des NVSC Bözberg kann mit einer Zweidrittelsmehrheit der ordentlichen GV beschlossen werden. Der Antrag zur Auflösung muss den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der ordentlichen GV schriftlich mitgeteilt werden.

5.2. Liquidation

Bei einer Auflösung des NVSC kann das Vereinsvermögen nach der Liquidation dem Verband der Aargauischen Natur- und Vogelschutzvereine (Birdlife Aargau) oder einer anderen Organisation mit gleicher Zweckbestimmung in der Region Bözberg übergeben werden.

Das Vermögen kann auch bei der Gemeinde Bözberg zur treuhänderischen Verwahrung zu hinterlegt werden. Die Gemeindeverwaltung hat das Vermögen auf Ersuchen hin einer ähnlichen, in der Region Bözberg ansässigen Organisation mit gleicher Zweckbestimmung auszuhändigen oder dem Verband der Aargauischen Natur- und Vogelschutzvereine (Birdlife Aargau) zukommen zu lassen.

5.3. Schlussbestimmung

Für alle in diesen Statuten nicht näher umschriebenen gesetzlichen Bestimmungen ist das ZGB (Art. 60 ff) massgebend.
Diese Statuten ersetzen die NVSC-Statuten vom 15.1.1987. Sie wurden von der ordentlichen Generalversammlung vom 24.1.2014 in Bözberg gefasst und treten sofort in Kraft.

Der Präsident: Max Gasser Die Aktuarin: Susanne Ferri